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Selbstständige 8 Min Lesezeit

KSK und Versorgungswerk: die angebliche PKV-Pflicht für Freiberufler, sauber auseinandergenommen

Zwei Begriffe geistern durch jede Freiberufler-Beratung und werden ständig verwechselt: die Künstlersozialkasse und das berufsständische Versorgungswerk. Aus beiden wird gern eine PKV-Pflicht gemacht. Beides stimmt so nicht.

Die Überschrift dieses Textes ist bewusst zugespitzt, denn genau dieses Missverständnis hören wir am häufigsten. Wer über die KSK läuft, glaubt manchmal, er müsse privat. Wer im Versorgungswerk ist, glaubt es oft auch. In Wahrheit zeigt das eine in die gesetzliche Richtung, und das andere hat mit Ihrer Krankenversicherung überhaupt nichts zu tun. Diesen Text schreibe ich, damit Sie die beiden Dinge nie wieder durcheinanderbringen.

Künstlersozialkasse: meist gesetzliche Pflicht, nicht PKV

Die Künstlersozialkasse, kurz KSK, ist keine eigene Krankenkasse. Sie ist eine Stelle, die für selbständige Künstler und Publizisten den Versichertenanteil zu den Sozialversicherungen organisiert. Als KSK-Versicherter sind Sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und wählen Ihre Krankenkasse selbst. Die KSK zieht Ihre Beiträge ein und steuert einen Zuschuss bei, der wirtschaftlich dem Arbeitgeberanteil eines Angestellten ähnelt. Das ist der eigentliche Vorteil der KSK: Sie tragen Ihre Beiträge nicht allein.

Das bedeutet im Klartext: Die KSK führt Sie in der Regel in die gesetzliche Krankenversicherung, nicht in die private. Von einer pauschalen PKV-Pflicht durch die KSK kann keine Rede sein. Eher das Gegenteil ist der Normalfall.

Wann eine PKV bei KSK-Versicherten überhaupt möglich ist

Privat versichern können Sie sich als KSK-Versicherter nur, wenn Sie sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung richtet sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Paragraf 6 KSVG) und ist nur in zwei Fällen möglich: als Berufsanfänger oder als sogenannter Höherverdiener. Sie ist nicht an die allgemeine Versicherungspflichtgrenze gekoppelt, die für Angestellte gilt. Beim Höherverdiener wird auf die zusammengerechneten künstlerischen oder publizistischen Einkünfte der vergangenen Jahre abgestellt, und die maßgebliche Grenze liegt deutlich oberhalb der normalen Versicherungspflichtgrenze. Die genaue Schwelle ändert sich jährlich und ist im Einzelfall mit der KSK zu klären.

Die Wirkung der Befreiung hängt vom Befreiungsgrund ab, und das wird oft übersehen. Die Berufsanfänger-Befreiung ist zeitlich befristet: Danach kehren Sie in die gesetzliche Versicherung zurück. Die Höherverdiener-Befreiung dagegen wirkt dauerhaft und ist unwiderruflich. Wer diesen Weg geht und in die PKV wechselt, verliert den KSK-Zuschuss in der bisherigen Form und kommt über die KSK später nicht mehr in die gesetzliche Versicherung zurück. Auch bei privater Versicherung zahlt die KSK übrigens einen Zuschuss, allerdings höchstens die Hälfte der tatsächlichen PKV-Beiträge und begrenzt auf den Betrag, den sie bei gesetzlicher Versicherung tragen würde. Solange Ihr Einkommen als Künstler oder Publizist schwankt, und das tut es bei den meisten, ist die unwiderrufliche Variante ein Grund, hier nicht vorschnell zu handeln.

Versorgungswerk: das betrifft die Rente, nicht die Krankenversicherung

Jetzt zum zweiten Begriff, der ständig in denselben Topf geworfen wird. Das berufsständische Versorgungswerk ist die Altersvorsorge für kammergebundene Freiberufler: Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten, Steuerberater, Notare und einige mehr. Wer Mitglied einer Berufskammer ist, ist in der Regel im zugehörigen Versorgungswerk und kann sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Der entscheidende Punkt: Das Versorgungswerk regelt Ihre Rente. Es regelt nicht, wie Sie krankenversichert sind. Krankenversicherung und Altersvorsorge sind zwei völlig getrennte Baustellen. Dass jemand im Versorgungswerk ist, sagt über seine Krankenversicherung exakt nichts aus.

Warum die Verwechslung so hartnäckig ist

Die beiden Themen vermischen sich in den Köpfen, weil sie zeitlich oft zusammenfallen. Wer sich selbständig macht und in die Kammer eintritt, regelt Rente und Krankenversicherung meist im selben Aufwasch. Dann heißt es schnell: Versorgungswerk, also PKV. Das ist ein Kurzschluss.

Richtig ist: Kammergebundene Freiberufler sind krankenversicherungsrechtlich meist freiwillig gesetzlich oder privat versicherbar und dürfen frei wählen. Die PKV ist hier eine Möglichkeit, keine Pflicht, und schon gar keine, die aus dem Versorgungswerk folgt. Die Entscheidung für oder gegen die private Krankenversicherung treffen Sie nach denselben Kriterien wie jeder andere Selbständige: Alter, Gesundheit, Einkommen, Familie.

Die Fallen, in die Freiberufler hier am häufigsten tappen

Wann die PKV für Freiberufler trotzdem die bessere Wahl ist

Damit kein falscher Eindruck entsteht: Für viele kammergebundene Freiberufler ist die private Krankenversicherung eine sehr gute Wahl. Wer jung einsteigt, gesund ist, ein stabiles und ordentliches Einkommen hat und keine kostenlose Familienversicherung benötigt, fährt mit der PKV häufig spürbar besser als mit dem freiwilligen gesetzlichen Höchstbeitrag, bei mehr Leistung.

Aber, und das ist der Punkt dieses ganzen Textes: Dann wählen Sie die PKV, weil sie zu Ihrer Lage passt. Nicht, weil das Versorgungswerk Sie angeblich dazu zwingt oder weil ein Berater KSK und Pflicht in einen Satz gepackt hat. Die Begriffe sauber zu trennen, ist die Voraussetzung für jede gute Entscheidung.

Die KSK führt Sie in der Regel in die gesetzliche Versicherung, nicht in die PKV, und das Versorgungswerk betrifft Ihre Rente, nicht Ihre Krankenversicherung. Eine PKV-Pflicht folgt aus keinem von beidem. Ob die private Krankenversicherung für Sie sinnvoll ist, entscheiden Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie, genau wie bei jedem anderen Selbständigen auch.

Ob die PKV in Ihre Situation als Freiberufler passt, lässt sich in einer Minute grob einordnen. Genau dafür gibt es den 60-Sekunden-Check: keine Tarifliste, kein Verkaufsgespräch, sondern eine ehrliche Einschätzung. Wie das Tool entscheidet, können Sie auf der Methodik-Seite Schritt für Schritt nachlesen.

Häufige Fragen

Wenn ich über die Künstlersozialkasse versichert bin, bin ich dann in der PKV?
In der Regel nicht. Wer über die KSK abgesichert ist, ist meist krankenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Versicherung, und die KSK übernimmt einen Zuschuss ähnlich dem Arbeitgeberanteil. Eine PKV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa über eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Eine pauschale PKV-Pflicht gibt es bei der KSK nicht.
Zwingt mich mein Versorgungswerk in die private Krankenversicherung?
Nein. Das berufsständische Versorgungswerk regelt Ihre Altersvorsorge, also die Rente, nicht Ihre Krankenversicherung. Ob Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, ist davon getrennt zu entscheiden. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist kein Grund für eine PKV-Pflicht.
Kann ich mich als KSK-Versicherter von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen?
Unter Voraussetzungen ja. Eine Befreiung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Paragraf 6 KSVG) ist nur als Berufsanfänger oder als Höherverdiener möglich, nicht über die allgemeine Versicherungspflichtgrenze für Angestellte. Beim Höherverdiener zählen die zusammengerechneten künstlerischen oder publizistischen Einkünfte der vergangenen Jahre; die Grenze liegt deutlich höher und ändert sich jährlich. Die Berufsanfänger-Befreiung ist befristet, danach geht es zurück in die gesetzliche Versicherung. Die Höherverdiener-Befreiung wirkt dauerhaft und ist unwiderruflich. Lassen Sie das vor jeder Entscheidung im Einzelfall mit der KSK prüfen.
Ärzte und Anwälte sind im Versorgungswerk, müssen die dann privat krankenversichert sein?
Nein, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Kammergebundene Freiberufler sind über ihr Versorgungswerk in der Rentenversicherung organisiert. Krankenversicherungsrechtlich sind sie meist freiwillig gesetzlich oder privat versicherbar und können frei wählen. Die PKV ist eine Möglichkeit, keine Pflicht.

von Markus Kopka, Selbstständige