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Wechsel & Recht 8 Min Lesezeit

Tarifwechsel statt Versicherer-Wechsel: was Paragraf 204 VVG für Bestandskunden wirklich kann

Ihr PKV-Beitrag ist über die Jahre gestiegen, und Ihr erster Impuls ist, den Versicherer zu wechseln. Halten Sie kurz inne. In den allermeisten Fällen ist das die teurere Lösung, und es gibt einen Weg, der Ihnen offensteht, von dem Ihnen aber kaum jemand erzählt.

Er heißt Paragraf 204 VVG. Dieser Paragraf gibt Ihnen ein Recht, das fest in Ihrem Vertrag verankert ist: Sie dürfen bei Ihrem eigenen Versicherer in einen anderen, oft günstigeren Tarif wechseln und Ihr über Jahre angespartes Polster mitnehmen. Kein neuer Anbieter, kein Verlust Ihrer Rückstellungen, im Regelfall keine neue Gesundheitsprüfung. Was dieses Recht leistet, und wo seine Grenzen liegen, klärt dieser Text.

Warum der Wechsel des Versicherers im Alter meist ein teurer Fehler ist

Wenn Ihr Beitrag steigt, klingt ein Wechsel zur Konkurrenz verlockend. Das Problem steckt in zwei Mechanismen, die zusammen wirken. Erstens verlieren Sie beim Anbieterwechsel einen großen Teil Ihrer Alterungsrückstellungen. Das ist das Geld, das in Ihren bisherigen Beiträgen steckt und das für die teuren Jahre im Alter zurückgelegt wurde. Nur ein gesetzlich definierter Übertragungswert wandert mit, der Rest bleibt beim alten Versicherer.

Zweitens steigen Sie beim neuen Anbieter mit Ihrem heutigen, höheren Eintrittsalter ein. Die PKV kalkuliert nach dem Alter beim Vertragsbeginn. Mit 52 neu zu unterschreiben ist deutlich teurer, als es ein Verbleib im alten Vertrag wäre. Beide Effekte ziehen den Beitrag nach oben, genau das, was Sie eigentlich vermeiden wollten. Im Alter ist der Anbieterwechsel deshalb selten die günstige Wahl, sondern oft das Gegenteil.

Was Paragraf 204 VVG Ihnen garantiert

Der Tarifwechsel im eigenen Haus umgeht beide Fallen. Nach Paragraf 204 VVG haben Sie das Recht, innerhalb Ihres Versicherers in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Ihre Alterungsrückstellungen bleiben dabei im Haus und werden in der Regel in vollem Umfang auf den neuen Tarif angerechnet. Das ist der große Unterschied zum Anbieterwechsel, bei dem nur ein Teil mitwandert: Hier bleibt Ihr angespartes Polster bei Ihrem Versicherer und arbeitet für Sie weiter.

Der Punkt, der den Unterschied macht: Für gleichwertige Leistungen darf der Versicherer keine erneute vollständige Gesundheitsprüfung verlangen. Sie könnten seit Vertragsbeginn schwer erkrankt sein, und der Wechsel in einen gleichwertigen, günstigeren Tarif steht Ihnen trotzdem zu. Das ist der eigentliche Schatz in diesem Recht, gerade für ältere Versicherte, die anderswo längst keinen neuen Vertrag mehr bekämen.

Für Fälle, in denen der Beitrag im Alter wirklich nicht mehr tragbar ist, gibt es zwei gesetzliche Auffangtarife: den Standardtarif für Verträge mit Beginn vor dem 1. Januar 2009 (Voraussetzung unter anderem ein Alter ab 65, oder ab 55 mit einer Einkommensgrenze) und den Basistarif. In beiden gilt keine Risikoprüfung und kein Risikozuschlag, der Versicherer muss Sie aufnehmen, und der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt. Das ist allerdings eine Notlösung mit einem Leistungsniveau, das sich an der gesetzlichen Versicherung orientiert, kein normales Wechselziel, wenn es nur darum geht, etwas günstiger zu werden.

Die Grenze: Mehrleistungen lösen eine Risikoprüfung aus

Das Recht ist stark, aber es ist nicht grenzenlos. Ohne Gesundheitsprüfung geht es nur, solange der neue Tarif nicht mehr leistet als Ihr alter. Wollen Sie nach oben, also in einen Tarif mit besseren Leistungen, darf der Versicherer für diesen Mehrumfang sehr wohl Ihre Gesundheit prüfen.

Das Ergebnis dieser Prüfung kann ein Risikozuschlag sein, ein Leistungsausschluss für bestimmte Bereiche oder, im ungünstigen Fall, eine Ablehnung des Mehrumfangs. Für den Teil, der Ihren bisherigen Leistungen entspricht, bleibt der Schutz ohne neue Prüfung bestehen. Wer also nur den Beitrag senken will und mit dem bisherigen Leistungsniveau zufrieden ist, bewegt sich im geschützten Bereich. Wer gleichzeitig aufstocken möchte, muss mit einer Prüfung rechnen.

Es gibt einen Mittelweg: Den strittigen Mehrleistungsteil können Sie per Leistungsausschluss abwählen. Dann bleibt der gleichwertige Teil prüfungsfrei, und Sie kommen ohne Zuschlag in den neuen Tarif, verzichten aber bewusst auf die zusätzliche Leistung. Das ist eine Option, wenn die Prüfung sonst zu teuer würde oder ins Leere zu laufen droht.

Das Recht, das Ihr Versicherer nicht aktiv anbietet

Hier wird es unbequem. Ein interner Tarifwechsel in einen günstigeren Tarif bedeutet für den Versicherer weniger Beitragseinnahmen. Entsprechend selten landet ein solches Angebot von allein in Ihrem Briefkasten. Das Recht besteht trotzdem, und der Versicherer ist auf Ihr Verlangen verpflichtet, Sie über passende Zieltarife zu informieren.

Heißt für Sie: Sie müssen aktiv werden. Fordern Sie von Ihrem Versicherer schriftlich eine Übersicht der Tarife, in die Sie nach Paragraf 204 VVG wechseln können, samt der jeweiligen Beiträge und Leistungen. Das ist Ihr gutes Recht, kein Bittstellen. Ohne diesen Anstoß passiert in den meisten Fällen schlicht nichts, und Sie zahlen weiter den höheren Beitrag.

Worauf Sie beim Tarifwechsel achten müssen

So sinnvoll der Weg ist, blind sollten Sie ihn nicht gehen. Ein niedrigerer Beitrag ist nur dann ein guter Tausch, wenn die Bedingungen stimmen. Diese Punkte gehören vor jede Unterschrift:

Kein Allheilmittel, aber ein unterschätztes Werkzeug

Bei aller Sympathie für diesen Weg, ehrlich bleibt ehrlich: Der Tarifwechsel löst nicht jedes Problem. Steigen die Beiträge in Ihrer gesamten Versichertengemeinschaft, weil medizinischer Fortschritt kostet und Rechnungszinsen gesunken sind, dann senkt ein interner Wechsel Ihren Beitrag punktuell, hebt aber die allgemeine Entwicklung nicht auf. Auch der neue, günstigere Tarif wird über die Jahre Anpassungen erleben.

Und nicht jeder Bestandskunde findet im eigenen Haus einen passenden Zieltarif. Mal ist die Ersparnis schmal, mal das Leistungsprofil ungeeignet. Der Tarifwechsel ist ein Werkzeug, das in vielen Fällen spürbar entlastet, in manchen aber wenig bringt. Wer ihn als garantierte Beitragssenkung verkauft, übertreibt. Wer ihn gar nicht prüft, verschenkt in vielen Fällen Geld.

Bevor Sie als Bestandskunde den Versicherer wechseln und Ihre Rückstellungen opfern, prüfen Sie den Tarifwechsel im eigenen Haus. Paragraf 204 VVG gibt Ihnen das Recht, bei gleichwertigen Leistungen ohne neue Gesundheitsprüfung in einen günstigeren Tarif zu gehen, mit vollem Erhalt Ihrer Alterungsrückstellungen. Das Angebot kommt nicht von allein, Sie müssen es anfordern. Und ein günstiger Beitrag ist nur dann ein guter Tausch, wenn die Bedingungen mitkommen.

Ob die PKV überhaupt in Ihre Lebenslage passt, lässt sich in einer Minute grob einordnen. Genau dafür gibt es den 60-Sekunden-Check: keine Tarifliste, kein Verkaufsgespräch, sondern eine ehrliche Einschätzung. Wie das Tool entscheidet, können Sie auf der Methodik-Seite Schritt für Schritt nachlesen.

Häufige Fragen

Was regelt Paragraf 204 VVG genau?
Paragraf 204 VVG gibt Ihnen das Recht, bei Ihrem eigenen Versicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Ihre über die Jahre angesparten Alterungsrückstellungen nehmen Sie dabei mit. Eine erneute vollständige Gesundheitsprüfung ist für gleichwertige Leistungen nicht zulässig.
Muss ich beim Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG eine neue Gesundheitsprüfung machen?
Für gleichwertige Leistungen nicht. Wechseln Sie in einen Tarif, der nicht mehr leistet als Ihr alter, darf der Versicherer keine erneute Risikoprüfung verlangen. Anders sieht es aus, sobald der neue Tarif Mehrleistungen enthält: Für diesen Mehrumfang ist eine Gesundheitsprüfung zulässig, die zu Zuschlägen oder einem Leistungsausschluss führen kann.
Warum ist der Wechsel des Versicherers im Alter meist die schlechtere Wahl?
Beim Versicherer-Wechsel verlieren Sie einen großen Teil Ihrer Alterungsrückstellungen, und beim neuen Anbieter steigen Sie mit Ihrem dann höheren Eintrittsalter ein. Beides treibt den Beitrag nach oben. Der Tarifwechsel im eigenen Haus nach Paragraf 204 VVG vermeidet beides, weil die Rückstellungen erhalten bleiben.
Warum bewerben die Versicherer den Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG nicht?
Weil ein interner Wechsel in einen günstigeren Tarif Beitragseinnahmen kostet. Das Recht besteht trotzdem, und der Versicherer ist auf Verlangen verpflichtet, Sie über passende Zieltarife zu informieren. Sie müssen den Wechsel aktiv anstoßen, von allein kommt das Angebot in der Regel nicht.

von Markus Kopka, Wechsel & Recht